Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift jedoch nur der Gebrauch der gefälschten Urkunden zur Täuschung vorgeworfen (pag. 7351 f.). Dennoch kann anhand dieser Aussagen ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Kenntnis der Fälschungen hatte und diese wissentlich und willentlich zur Täuschung der Bank durch den Kreditnehmer einreichen liess. Bezüglich des konkreten Tatbeitrags des Beschuldigten kann wiederum vorab auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. IV.13). Gemäss den Aussagen von AL.________ hat ihm der Beschuldigte den Kredit vermittelt;