Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen von AL.________ als vollumfänglich glaubhaft, wiederum sind keine Gründe für eine Falschbelastung auszumachen. Ergänzend ist anzumerken, dass gemäss den glaubhaften Aussagen des Kreditnehmers die Unterlagen durch ihn selbst eingereicht, jedoch durch den Beschuldigten gefälscht wurden. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift jedoch nur der Gebrauch der gefälschten Urkunden zur Täuschung vorgeworfen (pag.