Insgesamt erweisen sich seine Aussagen als übereinstimmend mit denjenigen der bisher dargestellten Kreditnehmer. So erwähnte beispielsweise auch er die Visitenkarte von „AN.________ (Firma)“, ohne vom Polizisten dazu veranlasst worden zu sein (pag. 564, Zeile 42 f.). An der Glaubhaftigkeit der Aussagen von AL.________ bestehen somit keine Zweifel, wiederum nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass er sich damit selber belastet hat.