_ überprüft (pag. 514). Die Straf- und Zivilklägerin 3 durfte daher auf die Angaben zum Arbeitgeber und zum Erwerbseinkommen vertrauen, es trifft sie keine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt, der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und in der Absicht, den Kreditnehmer im Umfang der Kreditsumme und sich selbst im Umfang der Provision zu bereichern.