26. Rechtliche Würdigung Betrug Es kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zur allgemeinen rechtlichen Würdigung verwiesen werden (E. V.17). Die Täuschung ist als arglistig zu qualifizieren. Im Gegensatz zu den Kreditanträgen von AC.________ hat AK.________ auf dem Kreditantragsformular per Kreuz bestätigt, dass keine offenen Betreibungen gegen ihn bestehen (pag. 511). Die Straf- und Zivilklägerin 3 hat hier auch einen Betreibungsregisterauszug eingeholt und die Angaben von AK.________ überprüft (pag.