Demnach hat AK.________ dem Beschuldigten einen Ausweis und einen Betreibungsregisterauszug übergeben, woraufhin der Beschuldigten für ihn den Kreditantrag erstellt, die nötigen Unterlagen beigebracht und ihn bezüglich des Vorgehens instruiert hat (pag. 522 und 524 ff.). Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte die Lohnabrechnungen selbst fälschte, kann auf das vorhandene objektive Beweismittel abgestellt werden. Die entsprechende Datei bzw. der Dateipfad konnte auf dem Notebook des Beschuldigten sichergestellt werden, weswegen davon auszugehen ist, dass er die Fälschung selbst erstellt hat.