28 er bei den einzelnen Treffen jeweils den Ort und die anwesenden Personen angeben. Er erwähnte auch (grundsätzlich unbedeutende) Einzelheiten, etwa die eigenen Facebook-Recherchen, die in ihrer Gesamtheit aber ein gewichtiges Indiz für den Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen darstellen. Für die Glaubwürdigkeit von AK.________ spricht ebenfalls, dass auch er sich mit seinen Aussagen zum Teil selber belastet hat. Angesichts der Beweislage bestehen damit für das Gericht keine Zweifel an der Täterschaft von A.________.