Auch beim Kreditantrag von AK.________ ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild. Ausgangspunkt der Beweisführung bilden wiederum die Dateien auf dem Netbook von A.________. Es gilt grundsätzlich das Gleiche wie beim Kreditantrag von AC.________. Weiter konnte auch AK.________ den Beschuldigten eindeutig als Kreditvermittler identifizieren und bestätigten, dass die gefälschten Lohnausweise von A.________ oder einer diesem nahestehenden Person („jemand aus der Firma“, pag. 525, Zeile 217) beigebracht worden seien.