in seinem Kreditantrag wiederum nicht angegeben hat, ob offene Betreibungen gegen ihn bestehen (pag. 467). Zwar bestand bereits eine Geschäftsbeziehung mit dem Kreditnehmer, dieser gab jedoch an, die Kreditraten nicht immer ordnungsgemäss bezahlt zu haben (pag. 479). Die bestehende Geschäftsbeziehung vermag angesichts dieser Unregelmässigkeiten bei der Bezahlung der Kreditraten die obigen Ausführungen zur Opfermitverantwortung nicht zu entkräften. Die Straf- und Zivilklägerin 3 hätte vor Gewährung des Kredits weitere Abklärungen treffen müssen. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen.