23. Rechtliche Würdigung Betrug Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. VI.20) erachtet die Kammer den Tatbestand des Betrugs aufgrund überwiegender Opfermitverantwortung nicht als erfüllt. Auch bei diesem Kreditantrag wurde der Straf- und Zivilklägerin 3 lediglich eine Lohnabrechnung eingereicht. Sie hat darauf verzichtet, einen Betreibungsregisterauszug einzuholen, obwohl AC.________ in seinem Kreditantrag wiederum nicht angegeben hat, ob offene Betreibungen gegen ihn bestehen (pag.