Diese objektive Tatsache unterstreicht die Aussage von AC.________, wonach er öfters bei A.________ nachgefragt habe, wenn die Bank etwas von ihm gewollt habe, was in den Tagen vor dem bevorstehenden Vertragsschluss, also eben am 13./14. Februar 2012, durchaus der Fall gewesen sein dürfte. In Präzisierung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, welcher sich die Kammer vollumfänglich anschliesst, ist anzumerken, dass aufgrund des Funds auf dem Notebook des Beschuldigten wiederum davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Lohnabrechnung V.________ GmbH Januar 2012 eigenhändig gefälscht hat.