Aus der rückwirkenden Telefonüberwachung des Mobiltelefons von A.________ geht ferner hervor, dass am 13./14. Februar 2012, d.h. unmittelbar vor dem Abschluss des Kreditvertrags am 15. Februar 2012, ein reger Telefon- und SMS-Kontakt zwischen den Beiden geherrscht hat. Auch kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 28. Februar 2012 bis 1. März 2012 – also kurz nach der Barauszahlung des Kredits – zahlreiche SMS-Nachrichten an AC.________ versendet hat (vgl. pag. 495 ff.).