_ einige Monate nach Abschluss des ersten Kreditvertrags einen zweiten Kreditvertrag bei der Straf- und Zivilklägerin 3 über CHF 30‘000.00 abgeschlossen. Dabei handelt es sich jedoch um eine Ablösung des ersten Kredits, konkret wurde AC.________ eine Summe von CHF 10‘583.50 ausbezahlt (pag. 469). Die Vorinstanz gelangte bezüglich des zweiten Sachverhalts mit AC.________ als Kreditnehmer in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zu folgendem Ergebnis (pag. 7860 f., S. 23 f. der Entscheidbegründung): In diesem Fall gilt grundsätzlich dasselbe wie beim ersten Kredit von AC.