Bereits dieses fehlende Kreuz im Kreditantrag hätte sie misstrauisch stimmen und zu weiteren Nachforschungen bewegen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt und sich nachlässig verhalten, womit von einer erheblichen Opfermitverantwortung auszugehen ist. Der Tatbestand des Betrugs ist daher wegen fehlender Arglist nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 3 freizusprechen.