Insofern sollte dieses Vorgehen nach Ansicht der Kammer durch ein professionelles Kreditinstitut wie eine Bank stets gewählt werden, zumal es nur einen minimalen administrativen Aufwand erfordert. Es entspricht denn auch der gängigen Praxis der Banken bzw. Kreditinstitute, stets einen Betreibungsregisterauszug einzuholen oder vom Antragsteller einreichen zu lassen. Die Straf- und Zivilklägerin 3 hat dies jedoch vorliegend unterlassen. Kommt hinzu, dass AC.________ im unterzeichneten Kreditantrag das Feld mit der Frage nach offenen Betreibungen nicht angekreuzt hat (pag.