31 Abs. 1 KKG). Aus Art. 22 KKG ergibt sich jedoch, dass die Kreditgeberin vor der Kreditgewährung die Kreditfähigkeit des Antragstellers zu überprüfen hat, da die Kreditvergabe nicht zu einer Überschuldung führen darf. Bestehen bereits zahlreiche offene Betreibungen gegen den Antragsteller, dürfte eine Kreditvergabe offensichtlich zu einer Überschuldung führen und demnach unzulässig sein.