20. Rechtliche Würdigung Betrug Wie oben dargelegt, ist der objektive Tatbestand des Betrugs grundsätzlich erfüllt. Unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist ist jedoch zu prüfen, ob die Bank eine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung trifft. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 einen Kredit über CHF 20‘000.00 gewährt hat, ohne einen Betreibungsregisterauszug zu verlangen oder selbst einzuholen. Zwar statuiert das KKG keine Verpflichtung, vor der Kreditvergabe einen Betreibungsregisterauszug einzuholen (vgl. Art. 31 Abs. 1 KKG).