Die Kammer folgt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und hält fest, dass sie die Aussagen von AC.________ als vollumfänglich glaubhaft erachtet und darauf abstellt. Eine Falschbelastung des Beschuldigten kann ausgeschlossen werden. AC.________ belastete den Beschuldigten anfangs nicht, offenbar aus Angst vor Repressalien (pag. 3246 f.). Er machte zudem auch selbstbelastende Aussagen und gab beispielsweise an, die gefälschten Unterlagen selbst eingereicht zu haben (pag. 3248), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. AC.________ hielt jedoch auch klar fest, dass der Beschuldigte die Lohnabrechnungen eigenhändig gefälscht habe (pag. 3251). Die Aussagen von AC.