Aufgrund der glaubhaften Aussagen von AC.________ und der Dichte an belastenden Indizien bestehen für das Gericht im Ergebnis keinerlei Zweifel an der Täterschaft von A.________. Ebenso steht ausser Frage, dass Beschuldigte für seine „Dienste“ eine Provision in Höhe von CHF 4‘000.00 erhalten hat (vgl. pag. 475, Zeile 41 f.). Daran vermögen auch Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern, zumal es sich hierbei weitgehend um pauschale Bestreitungen handelt (vgl. zur Würdigung der Aussagen von A.________ auch Ziff. III./3. hiervor).