Dafür spricht insbesondere die spontane Erwähnung einer Visitenkarte von A.________. Da eine solche auch anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten aufgefunden wurde (vgl. dazu pag. 6770, ASS Nr. 9), geniesst dieses von AC.________ erwähnte Detail einen hohen Beweiswert und unterstreicht seine Glaubwürdigkeit.