23 Gestützt auf die vorstehend aufgeführten Beweismittel steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass A.________ als Kreditvermittler aufgetreten und AC.________ beim fraglichen Kreditantrag über CHF 20‘000.00 massgeblich unterstützt hat. AC.________ hat den Beschuldigten eindeutig als Täter identifiziert. Die Aussagen von AC.________ sind ohne Weiteres glaubhaft, zumal sie in sich stimmig und äusserst detailliert sind. Dafür spricht insbesondere die spontane Erwähnung einer Visitenkarte von A.________.