erwirkt haben, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7338 und 7351 f.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zutreffend wie folgt dargelegt (pag. 7857 f., S. 20 f. der Entscheidbegründung): Wie in anderen Fällen ergab sich der Anfangsverdacht im Fall AC.________ aus einem Dokument, welches auf dem Netbook von A.________ festgestellt werden konnte (vgl. pag. 498: „F:\Arbeitsvertrag V.________ GmbH AC.________.doc“). […]