Auch in diesen Fällen hat der Beschuldigte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Indem der Kreditantrag eingereicht wurde, hat er alles getan, was zum Eintritt des Erfolgs und damit zur Auszahlung der Kreditsumme nötig war. Die Schwelle zum Versuch ist daher überschritten. Es wird im Einzelfall zu beurteilen sein, ob das Vorgehen des Beschuldigten auch im Rahmen des Versuchs als arglistig zu beurteilen ist. Der Tatbestand des (versuchten) Betrugs ist grundsätzlich erfüllt. 22 VI. Ziffer 1.1 und 2.1.1/2 Anklageschrift – AC.________