Er wollte die Kreditgewährung erwirken und hat hierzu wissentlich und willentlich falsche Angaben gemacht bzw. gefälschte Dokumente verwendet. Der Beschuldigte handelte überdies in der Absicht, die Kreditnehmer im Umfang der Kreditsumme zu bereichern (Drittbereicherungsabsicht). Weiter handelte er auch in der Absicht, sich selbst im Umfang eines bestimmten Prozentsatzes der Kreditsumme, welche er als Provision verlangte, zu bereichern. In einigen Fällen ist es nicht zur Auszahlung der Kreditsumme gekommen, da die Bank die falschen Angaben erkannte. Auch in diesen Fällen hat der Beschuldigte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt.