Dies hat soweit zu gelten, als sich aus den eingereichten Unterlagen bzw. den darin gemachten Angaben keine Unregelmässigkeiten ergaben, welche die Bankinstitute dazu verpflichtet hätten, weitere Abklärungen zu treffen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer den Tatbestand des Betrugs aufgrund der Opfermitverantwortung in einigen Fällen als nicht gegeben. Darauf wird an der gegebenen Stelle näher einzugehen sein. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Wie dargelegt, handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich. Er wollte die Kreditgewährung erwirken und hat hierzu wissentlich und willentlich falsche Angaben gemacht bzw. gefälschte Dokumente verwendet.