sen. Die Täuschung ist grundsätzlich als arglistig zu beurteilen, da der Beschuldigte den Banken gefälschte Dokumente einreichte bzw. einreichen liess. Die Bank durfte sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die ihr vorliegenden Urkunden verlassen und musste nicht damit rechnen, dass die Kreditnehmer bzw. der Beschuldigte falsche Angaben machen würden. Dies hat soweit zu gelten, als sich aus den eingereichten Unterlagen bzw. den darin gemachten Angaben keine Unregelmässigkeiten ergaben, welche die Bankinstitute dazu verpflichtet hätten, weitere Abklärungen zu treffen.