Aus den gleichen Gründen ist irrelevant, dass der Beschuldigte in unterschiedlicher Form tätig war und auch andere Handlungen durch weitere Personen vornehmen bzw. sich vertreten liess. Der Beschuldigte hat sich allfällige Handlungen der Mittäter, welche Beiträge zur Kreditvermittlung leisteten (Einreichung des Antrags, Beibringen der gefälschten Unterlagen etc.) anrechnen zu las-