Ansonsten wäre er nicht mit der wichtigen Aufgabe der Einforderung der Provision betraut gewesen. Der Beschuldigte hat mit seinen Handlungen die Kreditgewährung ermöglicht bzw. – soweit es bei einem Versuch geblieben ist – zu ermöglichen versucht. Wie es zur physischen Einreichung der Unterlagen kam, ist angesichts dessen unerheblich und für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit irrelevant. Aus den gleichen Gründen ist irrelevant, dass der Beschuldigte in unterschiedlicher Form tätig war und auch andere Handlungen durch weitere Personen vornehmen bzw. sich vertreten liess.