So war er stets über den aktuellen Stand der Kreditgewährung unterrichtet, und wies die Kreditnehmer an, ihn zu informieren, sobald der Kredit ausbezahlt worden war. Der Beschuldigte liess sich denn auch die Provision persönlich ausbezahlen, was ebenfalls als wesentlicher Tatbeitrag zu werten ist und darauf hindeutet, dass dem Beschuldigten – sofern weitere Mittäter involviert waren – eine besondere Stellung bei der Kreditvermittlung zukam und er insbesondere weiteren Mittätern hierarchisch übergeordnet war. Ansonsten wäre er nicht mit der wichtigen Aufgabe der Einforderung der Provision betraut gewesen.