Die Kammer erachtet es in rechtlicher Hinsicht als irrelevant, ob der Beschuldigte die Anträge samt Beilagen persönlich einreichte oder (durch den Kreditnehmer oder weitere Mittäter) einreichen liess. Der Beschuldigte hat die Kreditnehmer instruiert bzw. ihnen die zur Ausfüllung des Antrags nötigen Angaben samt zugehörigen Beilagen (gefälschte Dokumente) geliefert bzw. den Antrag selbst ausgefüllt.