Der Schaden bestand darin, dass die Kreditnehmer aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes boten, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt war. Die Kammer erachtet es in rechtlicher Hinsicht als irrelevant, ob der Beschuldigte die Anträge samt Beilagen persönlich einreichte oder (durch den Kreditnehmer oder weitere Mittäter) einreichen liess.