durch den Kreditnehmer oder einen Mittäter einreichen liess, hat er eine Täuschung über die wahren finanziellen Verhältnisse der Kreditnehmer hervorgerufen und die Bank damit zur Kreditgewährung bewegt. Der Schaden bestand darin, dass die Kreditnehmer aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes boten, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt war.