17. Rechtliche Würdigung (versuchter) Betrug Da die nachfolgend zu erläuternden Sachverhalte, für welche Schuldsprüche erfolgen, ähnlich gelagert sind, rechtfertigt es sich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, bereits an dieser Stelle eine allgemeine rechtliche Würdigung vorzunehmen. Soweit sich bei den einzelnen Anklagepunkten Abweichungen ergeben, wird auf diese an der gegebenen Stelle näher einzugehen sein. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist grundsätzlich erfüllt. Indem der Beschuldigte als Kreditvermittler auftrat und für seine Kunden sämtliche zur Kreditgewährung erforderlichen Handlungen vornahm und organisierte;