[…] Eine Ausnahme liegt einzig dann vor, wenn die weiteren Umstände des Einzelfalls so aussergewöhnlich sind, dass trotzdem Vorsicht geboten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (vgl. HEIDI SÄGESSER, Opfermitverantwortung beim Betrug, ASR Band Nr. 799, Bern 2014, N 283 f. mit weiteren Hinweisen, Hervorhebung durch Verfasserin).