sich die Bank nicht leichtfertig verhalten habe, wenn sie davon ausgegangen sei, dass die eingereichten Lohnabrechnungen echt, also von den darin genannten Arbeitgebern ausgestellt worden seien, und gestützt hierauf annahm, dass sie auch inhaltlich wahr seien (vgl. Urteil des Bundesgericht BGer 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016, E. 3.4.2). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Merkmal der Arglist erfüllt ist, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden stützt, da im geschäftlichen Verkehr auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf.