Im oben zitierten Fall hat das Bundesgericht die Opfermitverantwortung der Bank trotz Einsatzes gefälschter Dokumente bejaht, da diese grundlegendste Vorsichtsmassnahmen bei der Kreditvergabe nicht beachtet und trotz offensichtlich falscher Unterlagen die weiteren Angaben nicht näher überprüft hatte. Ebenfalls beanstandete das Bundesgericht, dass die Bank den Kreditvertrag abgeschlossen hatte, obwohl noch nicht alle für die Kreditvergabe erforderlichen Unterlagen vorlagen. Aufgrund der offensichtlichen Unstimmigkeiten hätte die Bank nicht blind auf die Richtigkeit der eingereichten Unterlagen vertrauen dürfen (E. 4.4).