Das Bundesgericht hat weiter bestätigt, dass auch Lohnabrechnungen Urkunden im engeren Sinne darstellen, da sie bestimmt und geeignet sind zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller dem wirklichen Aussteller der Abrechnung entspricht (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016, E. 3.3.1 f.). Das Gleiche hat auch für die Arbeitgeberbestätigungen bzw. die Arbeitsverträge zu gelten. Sie sind bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der Aussteller dieser Dokumente der Arbeitgeber der darin genannten Person ist.