Betreibungsregisterauszüge sind amtliche Dokumente und bestimmt und geeignet zu beweisen, ob die fragliche Person über Betreibungen verfügt. Echtheitsbestätigte Kopien von Ausweisen sind geeignet zu beweisen, dass die vorgelegten Ausweispapiere echt sind. Die Urkundenqualität ist ohne weiteres gegeben. Das Bundesgericht hat weiter bestätigt, dass auch Lohnabrechnungen Urkunden im engeren Sinne darstellen, da sie bestimmt und geeignet sind zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller dem wirklichen Aussteller der Abrechnung entspricht (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016, E. 3.3.1 f.).