110 Abs. 4 StGB). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, Betreibungsregisterauszüge, Lohnabrechnungen, echtheitsbestätigte Kopien Niederlassungsbewilligung oder Schweizer Identitätskarte, Arbeitgeberbestätigungen (über die Lohnauszahlung), eine Bestätigung über den Erhalt von Unterhaltszahlungen, Kontoauszüge sowie Arbeitsverträge selbst gefälscht, zur Fälschung angestiftet bzw. solche gefälschten Urkunden verwendet zu haben. Betreibungsregisterauszüge sind amtliche Dokumente und bestimmt und geeignet zu beweisen, ob die fragliche Person über Betreibungen verfügt.