V. Rechtliche Würdigung im Allgemeinen 14. Vorbemerkung Da bei der nachfolgenden Prüfung der einzelnen Anklagepunkte bereits eine rechtliche Würdigung erfolgen wird, rechtfertig es sich, vorab auf die rechtlichen Grundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Tatbestand des Betrugs – insbesondere zu der vorliegend relevanten Tatbestandsvoraussetzung der Arglist – einzugehen.