Dies hat umso mehr zu gelten, als er doch einen nicht unerheblichen Aufwand betrieb und – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – zu diesem Zweck strafbare Handlungen beging. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte für seine Dienstleistungen stets eine Provision verlangt hatte, wobei bezüglich der Höhe grundsätzlich auf die glaubhaften Angaben der Kreditnehmer – soweit solche erfolgten – abgestellt werden kann. Die Frage der Provision ist jedoch mit Blick darauf, dass gemäss Art. 146 StGB auch Drittbereicherungsabsicht den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt, ohnehin nur von begrenzter Relevanz.