Es ist schlicht nicht glaubhaft und nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte, welcher zum damaligen Zeitpunkt über kein Erwerbseinkommen verfügte, aus altruistischen Gründen unentgeltlich für die Kreditvermittler tätig geworden sein sollte. Dies hat umso mehr zu gelten, als er doch einen nicht unerheblichen Aufwand betrieb und – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – zu diesem Zweck strafbare Handlungen beging.