Eine Kreditvergabe in derart erheblicher Höhe an Personen, welche (unabhängig von Betreibungen) gar kein Einkommen erzielen, ist offensichtlich ausgeschlossen. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte damit warb, dass auch Personen, welche von Sozialhilfeleistungen leben und/oder über Betreibungen verfügen würden, bis zu CHF 100‘000.00 erhalten könnten (vgl. Werbung auf pag. 3393). Ohne Einkommen können jedoch die geschuldeten Kreditraten schlichtweg nicht bezahlt werden. Dies war dem Beschuldigten – welcher sich als Kreditvermittler und als Experte in diesem Bereich sah – offensichtlich bewusst.