Kommt hinzu, dass der Beschuldigte nachweislich damit warb, Kredite trotz bestehender Betreibungen und ohne Einkommen vermitteln zu können. Aufgrund entsprechender Werbeanzeigen der grossen Kreditinstitute hat als allgemein bekannt zu gelten, dass die Kreditvergabe verboten ist, wenn sie zur Überschuldung führt (Art. 3 Abs. 1 Bst. n des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Der entsprechende Zusatz wird denn auch auf jedem der weit verbreiteten Werbeplakate bzw. in den TV-Werbespots angebracht.