Ob der Beschuldigte diese Handlung selbst vorgenommen hat, durch Mittäter vornehmen liess oder die Kreditnehmer den Antrag samt Beilagen der Bank zukommen liessen, ist letztlich jedoch – wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch aufzuzeigen sein wird –irrelevant. Dass der Beschuldigte – wie er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte – zwar als Kreditvermittler tätig gewesen sei, jedoch keine Kenntnis davon gehabt haben will, dass die verwendeten Dokumente gefälscht waren, erachtet die Kammer als Schutzbehauptung. Der Beschuldigte hat selbst eingestanden, einige Dokumente gefälscht zu haben, womit er keineswegs als gewöhnlicher Kreditvermittler tätig war.