Dies weist stark darauf hin, dass der Beschuldigte die Unterlagen behändigte und weiterleitete. Auch AG.________ – dessen Aussagen die Kammer ebenfalls als glaubhafte erachtet (vgl. E. 12) – bestätigte im Übrigen, dass der Beschuldigte die Kredite selbst beantragt, also konkret die Anträge eingereicht habe (pag. 3468). Ob der Beschuldigte diese Handlung selbst vorgenommen hat, durch Mittäter vornehmen liess oder die Kreditnehmer den Antrag samt Beilagen der Bank zukommen liessen, ist letztlich jedoch – wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch aufzuzeigen sein wird –irrelevant.