Die Aussagen von AI.________ werden damit auch durch objektive Beweismittel bestätigt. Gründe für eine Falschbelastung sind nicht ersichtlich. Schliesslich machte auch AG.________ Aussagen zum Vorgehen des Beschuldigten (konkret bezüglich des Kredits von AJ.________). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte die Fälschungen selbst erstellt oder jemanden beauftragt habe. Der Beschuldigte habe jedoch die Unterlagen besorgt und die Kredite beantragt. Es habe jedoch nicht funktioniert. Der Beschuldigte habe es dann erneut bei der D.________ AG versucht, wo es jedoch auch nicht funktioniert habe.