Was jedoch genau unter dieser Kreditvermittlung zu verstehen ist, wird durch die Vorinstanz nicht näher definiert und ist daher im Folgenden zu klären. Bezüglich dieser Frage kann – neben den Angaben der jeweiligen Kreditnehmer, auf welche an der gegebenen Stelle näher einzugehen sein wird – auf die Aussagen der folgenden Personen abgestellt werden: Wie bereits dargelegt, stellt die Kammer auf die belastenden Angaben von K.________ ab (E. 11). K.________ hat das Vorgehen des Beschuldigten im Rahmen der Kreditvermittlung in der Einvernahme vom 17. August 2012 dargelegt.