13. Beweiswürdigung bezüglich des Tatbeitrags des Beschuldigten Der Beschuldigte wird durch diverse Kreditnehmer belastet, ihnen den besagten Kredit vermittelt zu haben. Schliesslich gesteht der Beschuldigte in einzelnen Fällen die Kreditvermittlung auch selbst ein. In diesen Fällen erachtet die Kammer – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – die Beteiligung des Beschuldigten im Sinne der Anklage als erwiesen (vorbehältlich der rechtlichen Würdigung). Was jedoch genau unter dieser Kreditvermittlung zu verstehen ist, wird durch die Vorinstanz nicht näher definiert und ist daher im Folgenden zu klären.