Aussagen belasten nicht nur andere Beteiligte, was angesichts seiner eigenen Rolle nicht glaubhaft wäre. Vielmehr war er – nachdem er anfangs die Aussage verweigerte – auch bereit, eigene (erhebliche) deliktische Tätigkeiten einzugestehen, was für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Motive für eine Falschbelastung des Beschuldigten sind gerade angesichts dieser Selbstbelastungen nicht ersichtlich. Soweit sich AG.________ zur Rolle des Beschuldigten äussert, kann daher nach Ansicht der Kammer auf seine Aussagen vollumfänglich abgestellt werden.